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VG Neustadt: Einblendung eines Osterhasen in TV-Show ist unzulässige Schleichwerbung

Ebenso wie der Presse Werbung im redaktionellen Teil untersagt ist, dürfen auch Fernsehsender keine verbotene Schleichwerbung im Programm platzieren. Verstöße dagegen können von der zuständigen Landesmedienanstalt beanstandet werden.

Das VG Neustadt hat die gegen einen Privatsender ausgesprochene Beanstandungsverfügung für rechtmäßig erklärt und die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urt. v. 15.02.2008 - Az. 6 K 599/07.NW).

Auslöser des Verfahrens war die Einblendung des Namens eines berühmten Herstellers von Osterhasen auf Werbebannern und eines überdimensionalen aufblasbaren goldenen Osterhasen mit einem roten Halsband in einer TV-Show.

Als Rechtsgrundlage zog das rheinland-pfälzische Gericht § 1 Abs. 2 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz (LGM) in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) heran, die Schleichwerbung im TV ausdrücklich verbieten.

Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 2, Nr. 6 RStV liegt Schleichwerbung unter anderem dann vor, wenn die Ware oder der Name eines Herstellers absichtlich zu Werbezwecken in einer Sendung platziert wird und der Zuschauer hinsichtlich dieses Zweckes der Nennung in die Irre geführt werden kann.

Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht als gegeben an. Dem Argument des Senders, die Einblendung sei aus "programm-dramaturgischen" Gründen unvermeidbar gewesen, schenkten die Richter keine Beachtung.

Schließlich seien die Werbebanner mit dem Namen des Herstellers für die Show als solche nicht erforderlich gewesen. Gleiches habe für den überdimensionalen Hasen gegolten. Dieser hätte gleichfalls weder für das Konzept der Show noch für die durchgeführten Spielhandlungen irgendwelche Relevanz gehabt.

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