In einem gestern verkündeten Urteil untersagte die 4. Kammer für Handelssachen einem Importeur eines chinesischen SUV-Fahrzeugs, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Fahrzeuge mit einem bestimmten Aussehen anzubieten.
Weiter stellte die Kammer die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz fest, und verurteilte die Beklagten zur Auskunftserteilung. Darüber hinaus ordnete die Kammer an, dass die Beklagten alle Fahrzeuge mit einem bestimmten Aussehen, die noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehen, vernichten müssten.
Dem Antrag der Klägerin, der Firma Bayerische Motoren Werke AG, wurde damit stattgegeben.
Bislang liegt allerdings nur der Urteilstenor vor, noch keine Urteilsgründe.
Verfahren des Landgerichts München I, Az.: 4HK O 16807/07, nicht rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 27.06.2008