Das AG Speyer (Beschl. v. 02.04.2008 - Az.: 33 C 34/08) hat entschieden, dass ein Betroffener keinen Anspruch auf Schmerzensgeld bei unzulässiger Datenspeicherung hat.
Die Daten des Klägers waren bei einem Inkassobüro über die zulässige Speicherfrist hinaus gespeichert worden.
Der Kläger begehrte nun für diese rechtswidrige Speicherung Schmerzensgeld.
Zu Unrecht wie das AG Speyer entschied:
"Nach der Rechtsprechung des BGH begründet die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur dann einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigt werden kann (...).
Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet das Gericht die (...) erlittene Beeinträchtigung nicht als so schwerwiegend, dass ein Schmerzensgeld zum Ausgleich und zur Genugtuung gerechtfertigt wäre.
Zwar hat die Antragsgegnerin sich erst nach bewilligter Prozesskostenhilfe und Klageerhebung (...) zur Löschung bereit gefunden und damit eine gewisse Hartnäckigkeit zum Ausdruck gebracht. Zu bedenken ist aber auch, dass der Eintrag keinerlei Außenwirkung entfalten konnte (...).
Infolgedessen waren für den Antragsteller mit der unterbliebenen Löschung auch keine Interessen oder Rufschädigung oder andere Nachteile verbunden. (...). Auch das Verschulden der Antragsgegnerin ist nicht schwerwiegend. Die Antragsgegnerin hat zunächst berechtigterweise eine richtige Tatsache über die Vermögensverhältnisse des Antragsstellers gespeichert. Ihr Verschulden liegt allein darin, dass sie diese richtige Tatsache (...) nicht rechtzeitig gelöscht hat."