Das LG Köln hat in zwei weiteren Beschlüssen - (Beschl. v. 05.09.2008 - Az.: 28 AR 6/08) und (Beschl. v. 26.09.2008 - Az.: 28 OH 8/08) - zur Frage, wann ein Fall der Verletzung des Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" vorliegt, der einen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG begründet, Stellung genommen.
In der Entscheidung (Beschl. v. 05.09.2008 - Az.: 28 AR 6/08) stellen die Richter klar, dass es bereits ausreicht, wenn ein bereits länger veröffentlichtes Musikalbum, das zu den meistverkauften Musikalben in Deutschland zählt, zum Download angeboten wird.
Und im Beschluss (Beschl. v. 26.09.2008 - Az.: 28 OH 8/08) statuieren die Kölner Juristen, dass es genügt, wenn ein stark nachgefragtes Musikalbum unmittelbar kurz nach der offiziellen Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.
Die Entscheidungen liegen auf einer Linie mit dem LG Köln (Beschl. v. 02.09.2008 - Az.: 28 AR 4/08), dem LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 18.09.2007 - Az.: 2-06 O 534/08), dem LG Nürnberg (Beschl. v. 22.09.2008 - Az.: 3 O 8013/08) und dem LG Oldenburg (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 5 O 2421/08), die "ein gewerbliches Ausmaß" ebenfalls bereits dann bejahen, wenn ein Album unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Anderer Ansicht hingegen ist das LG Frankenthal (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08), das eine Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen verlangt.