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LG Frankfurt a.M.: Urheberrechtsvermutung gilt auch für Online-Veröffentlichungen

In einem aktuellen Urteil hat das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 20.02.2008 - Az.: 2-6 O 247/07) entschieden, dass die in § 10 UrhG niedergelegte Vermutung für die Urheberrschaft eines Textes grundsätzlich auch für Online-Veröffentlichungen gilt.

Nach § 10 UrhG gilt die Beweisregel, dass diejenige Person, die auf einem Werk als Autor angegeben ist, grundsätzlich auch als Urheber gilt. Es sei denn, jemand Drittes kann etwas anderes beweisen.

Die Gesetzesnorm spricht von "erschienen Werken". In der Rechtsprechung ist bislang nicht abschließend geklärt, ob unter diesen Begriffen auch Online-Veröffentlichungen fallen oder nur traditionelle Offline-Medien wie z.B. Bücher oder CDs fallen.

Die Frankfurter Richter haben nun die Anwendbarkeit auch auf den Online-Bereich bejaht:

"Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist (...) § 10 Abs. 1 UrhG auch auf nicht erschienene Werke anzuwenden (...). Gemäß Art. 5 der EU-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (...) ist das Erscheinen des Werkes unerheblich.

Es genügt, wenn der Name des Urhebers in üblicherweise auf dem Werkstück angegeben ist. Da diese Richtlinie bis Ende April 2006 umzusetzen war, eine entsprechende Änderung des § 10 UrhG jedoch weder dem sogenannten ersten Korb (...) noch dem zweiten Korb (...) zur Änderung des Urhebergesetzes zu entnehmen ist (und offen ist, ob und mit welchem Inhalt ein sogenannter dritter Korb verabschiedet werden wird), sind die nationalen Gerichte nunmehr nach Ablauf der Umsetzungsfrist gehalten, die nationalen Normen vor dem Hintergrund dieser Richtlinie auszulegen."


Und weiter:

"Selbst wenn man die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG nicht auf nichtkörperliche Werke erstrecken wollte, wäre zumindest dem Copyright-Vermerk die Wirkung einer Beweiserleichterung beizumessen, die in den Wirkungen einer Vermutungswirkung gleichkäme, sofern der Beklagte – wie hier – nicht konkretisiert, wer sonst Urheber der streitgegenständlichen Werke sein soll (...)."

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