Das LG Hagen (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 6 O 84/08) hat entschieden, dass der Chaos Computer Club (CCC) nicht behaupten darf, er habe den Hamburger Wahlstift oder dessen Basistechnologie gehackt.
In der Testphase des sog. Hamburger Wahlstiftes, einer Erfindung zur Digitalisierung von Wahlen, die in Hamburg zur Bürgerschaftswahl eingesetzt werden sollte, beschäftigte sich der CCC mit möglichen Sicherheitslücken. Dazu gab er mehrere Pressemitteilungen heraus, in denen u.a. behauptet wurde, der Wahlstift enthalte schwerwiegende Sicherheitsmängel und könne vom CCC manipuliert werden.
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob in den genannten Fällen die unternehmensbezogenen Interessen der Entwickler verletzt waren. Diese waren gegenüber der Meinungsfreiheit des CCC abzuwägen. Dabei stellte das Gericht insbesondere darauf ab, ob es sich bei den Behauptungen um wahre oder unwahre Behauptungen handelte.
Die Aussage, der Verein habe den Hamburger Wahlstift oder dessen Basistechnologie gehackt, war erwiesen unwahr. Aus diesem Grund müssten die Entwicklungsfirmen die Pressemitteilung nicht dulden. Es sei auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, mit einer Aufsehen erregenden Überschrift die Leser zu locken, wenn die falsche Aussage in der Überschrift nicht im Text richtig gestellt werde.
Die Überschrift einer weiteren Pressemitteilung, die auf prinzipielle Sicherheitslücken beim Hamburger Wahlstift hinwies, sei dagegen von der Meinungsfreiheit gedeckt, weil die Aussage nicht erweislich unwahr sei. Der Chaos Computer Club habe nämlich ausreichend Belegtatsachen für die Manipulierbarkeit des verwendeten Spezialpapiers vorgetragen.