Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Zweibrücken: Auch in Wohn- und Gewerbegebäuden muss Prostitution nicht geduldet werden

Die Beteiligten sind Eigentümer von Wohnungen oder gewerblich genutzten Einheiten eines Gebäudes, das in einem Gewerbegebiet liegt. In einer Einheit befindet sich ein KFZ-Sachverständigenbüro, in einer weiteren eine KFZ-Reparaturwerkstatt, fünf weitere Wohnungen werden nur zu Wohnzwecken genutzt und in drei vermieteten Wohnungen wird der Prostitution nachgegangen.

Diese Nutzung zur Ausübung der Prostitution wollten die übrigen Wohnungseigentümer und die Eigentümer der gewerblich genutzten Einheiten nicht hinnehmen und verlangten von den Eigentümern der betroffenen Wohnungen Unterlassung. Das Oberlandesgericht gab ihnen, wie schon das Landgericht, in vollem Umfang Recht.

Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Ausübung der Prostitution auch heute noch mit einem sozialen Unwerturteil behaftet sei. Die Verbesserung der sozialen Stellung der Prostituierten durch das Prostitutionsgesetz habe hieran nichts geändert. Das soziale Unwerturteil führe auch in einem teils gewerblich genutzten Gebäude erfahrungsgemäß zu einer erschwerten Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Einheiten. Die hierin liegende Eigentumsstörung müssten die übrigen Eigentümer nicht hinnehmen.

Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30.01.2009, Az.: 3 W 182/08

Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken v. 10.02.2009

Rechts-News durch­suchen

27. Mai 2026
Die Bank haftet für unbefugte Geldabhebungen, wenn eine Debitkarte auf dem Versandweg abhandenkommt.
ganzen Text lesen
22. Mai 2026
Eine blinde Patientin erhält keine Entschädigung, weil das AGG keine zusätzlichen Betreuungsleistungen von privaten Rehakliniken verlangt.
ganzen Text lesen
22. Mai 2026
Der Kreis muss die deutsche Pfandpflicht für dänische Kunden in Grenzshops durchsetzen.
ganzen Text lesen
20. Mai 2026
Ein Kreuzfahrtanbieter darf einen Agenturvertrag wegen Provisionsweitergabe nicht kündigen, da das Verbot gegen Kartellrecht verstößt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen