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OLG Düsseldorf: Umfang und Grenzen der Werbung mit urheberrechtlich geschützten Werken

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.04.2008 - Az.: I-20 U 143/07) hat entschieden, dass ein Verkäufer zur Bewerbung eine Buches auch ohne gesonderte Einwilligung des Urhebers eine oder mehrere Seiten des Werkes vervielfältigen darf. Steht dagegen im Zentrum der Werbung nicht das Buch, sondern ein anderer Gegenstand, gilt dies nicht mehr.

Die Beklagte verwendete im Rahmen einer Werbeaktion zur Dekoration ihrer Schaufenster einzelne Fotos aus dem Buch der Klägerin, welche sie auf das Format der Fenster vergrößerte. Im Mittelpunkt der Präsentation standen einzelne hochwertige Kleider. Beide Gegenstände, sowohl die Kleider als auch das Buch, wurden zum Verkauf angeboten.

Die Klägerin, die Fotografin und Autorin des Buches, sah in der Vervielfältigung der einzelnen Seiten eine Urheberrechtsverletzung, da sie keine entsprechende Zustimmung erteilt habe.

Die Düsseldorfer Richter gaben der Klägerin Recht. Grundsätzlich sei jede Vervielfältigung und Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nur dann erlaubt, wenn sie mit der Zustimmung des Berechtigten erfolge. Eine Ausnahme werde jedoch dann angenommen, wenn ein Produkt von dem Schutzinhaber selbst willentlich in den Verkehr gebracht werde.

Danach könne der zur Weiterverbreitung Berechtigte mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nötig sei (sogenannter Erschöpfungsgrundsatz). In derartigen Fällen bedürfe es keiner gesonderten Zustimmung.

Aber auf diese Ausnahmevorschrift könne die Beklagte sich im vorliegenden Fall nicht stützen, so die Richter. Die Schaufenstergestaltung sei zwar nicht ohne jeden Bezug zum Absatz des Buches erfolgt, jedoch stehe klar der Abverkauf der Bekleidung im Vordergrund. Das Buch sei allenfalls Beiwerk gewesen und als Nebenprodukt verkauft worden.

Bei einem solchen Sachverhalt greife der Erschöpfungsgrundsatz nicht, so dass die Beklagte für ihr Handeln der Zustimmung der Klägerin bedurft hätte.

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