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BVerfG: Strafbarkeit bei Pornos mit Scheinjugendlichen - der neue § 184c StGB

Das BVerfG (Beschl. v. 06.12.2008 - Az.: 2 BvR 2369/08) hat entschieden, dass unter den Straftatbestand des neuen § 184c StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften - auch die Fälle mit sogenannten Scheinjugendlichen fallen.

Scheinminderjährige sind erwachsene Personen, die aber rein äußerlich noch wie Jugendliche aussehen.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass es für einen externen Dritten, z.B. einem Videoverleih-Betreiber, nahezu unmöglich ist, das genaue Alter der Filmbeteiligten zu bestimmen, beispielsweise eine 15jährige Darstellerin von einer 19jährigen zu unterscheiden.

Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Denn für eine Strafbarkeit nach § 184c StGB genüge es nicht, dass die Volljährigkeit für den Betrachter lediglich zweifelhaft sei. Vielmehr müsse der Zuschauer eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt seien.

Ein solch gesicherter Schluss sei bei jungen Erwachsenen zwar nicht leicht zu ziehen. Aber ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit der pornographischen Darstellung Scheinjugendlicher liege erst dann vor, wenn diese ganz offensichtlich noch nicht volljährig seien.

Siehe dazu auch jüngst die Entscheidung des VGH München (Beschl. v. 02.02.2009 - Az.: 7 CS 08.2310) wonach ein Jugendschutzverstoß auch dann vorliegt, wenn sogenannte Scheinminderjährige in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung auf Internetseiten abgebildet werden.

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