Das OLG München (Urt. v. 10.07.2008 - Az.: 29 U 3316/03) hat entschieden, dass ein Fotograf, der einem Pressearchiv seine Bilder in der Vergangenheit überlassen hat, auch noch nach 40 Jahren die Herausgabe der Abzüge verlangen kann.
Anfang der 1970er Jahre übersandte der Fotograf der Verlegerin großer deutscher Wirtschaftszeitungen die Abzüge seiner Bilder. Auf der Rückseite befand sich jeweils der Hinweis "Foto nur leihweise" oder "Leihweise zur Archivauswahl".
Nachdem die Beklagte seit mehr als 10 Jahren keine Fotos mehr veröffentlichte, begehrte der Fotograf die Herausgabe seiner Fotos. Dies lehnte der Verlag ab. Das Heraussuchen aller Bilder bei einem Archivbestand von insgesamt 600.000 Stück sei ihr nicht zumutbar.
Die Münchener Richter waren anderer Ansicht und verurteilten die Beklagte zur Herausgabe der Fotos.
Der Fotograf als Eigentümer habe auch 40 Jahre nach Überlassung ein Recht zur Herausgabe der Fotos.
Das Argument der Unverhältnismäßigkeit ließ das Gericht nicht gelten. Die Beklagte sei zur Herausgabe verpflichtet und müsse diesem Anspruch auch nachkommen.
Die Beklagte könne dem Herausgabeverlangen auch kein Recht zum Besitz entgegenhalten. Sie habe weder durch Übereignung noch durch Ersitzung Eigentum an den Abzügen erlangt.