Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 19.02.2009 - Az.: 31 AR 38/09) klargestellt, dass die Klage eines Urhebers auf eine angemessene Vergütung gegen sämtliche Nutzungsberechtigte gemeinsam an einem Gerichtsstand erfolgen kann.
Der Kläger, Kameramann eines berühmtes Filmes, macht Ansprüche auf eine weitere angemessene Vergütung sowohl gegen die Filmproduktionsfirma als auch gegen zwei Lizenznehmer dieser Firma geltend. Da für die drei Beteiligten kein gemeinsamer Gerichtsstand existierte, beantragte der die gerichtliche Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstandes.
Zu Recht wie die Münchener Richter nun urteilen.
Die drei Beklagten seien Streitgenossen, da die Ansprüche gegen sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen Grund beruhten. Alle Ansprüche seien - wenn auch aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen - darauf gestützt, dass der Kläger Miturheber eines Filmwerks sei.
Zudem seien zwei der drei Beklagten in München ansässig, auch wurde das Filmwerk dort produziert.