Das LG Berlin (Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 16 S 9/08) hat entschieden, dass einem Urheber im Falle eines Foto-Diebstahls im Online-Bereich ausnahmsweise kein Schadensersatz zusteht.
Die Beklagte hatte mehrere Bilder der des Klägers in einem Hochzeitsforum im Internet veröffentlicht, dabei jedoch die Quelle der Fotos angegeben und eine begeisterte Beschreibung der abgebildeten Artikel vorangestellt.
Der Kläger wollte nun Schadensersatz für diese unerlaubte Nutzung.
Zu Unrecht wie die Berliner Richter entschieden.
Ein Anspruch bestehe nach der Lizenzanalogie nur dann, wenn die Parteien im Falle eines fiktiven Vertrages eine Gebühr vereinbart hätten. Dies sei im vorliegenden Fall fernliegend, da es an einer vermögenswerten Nutzung der Bilder durch die Beklagte fehle.
Die Beklagte habe die Fotos lediglich zu Werbezwecken zugunsten des Klägers verwendet. In einem solchen Fall hätten die Parteien ganz sicher nicht einen entgeltpflichtigen Lizenzvertrag geschlossen.