Der BGH hat aktuell entschieden (Urt. v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 28/06), dass ein Versicherungsvertreter seine ehemaligen Kundendaten nicht selbst nutzen darf.
Der Beklagte war selbstständiger Versicherungsmakler und reichte jahrelang von ihm vermittelte Versicherungsverträge bei der Klägerin, einer Versicherungsgesellschaft, ein. Nachdem die Versicherung das Vertragsverhältnis kündigte, schrieb der Beklagte 450 bestehende Kunden an, die er zum Teil selbst geworben hatte, um ihnen neue Verträge anzubieten.
Die Klägerin sah hierin einen Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen.
Zu Recht wie die höchsten deutschen Zivilrichter nun feststellten.
Auch wenn der Beklagte die Kunden selbst geworben habe, sei die Akquisition zugunsten der Klägerin erfolgt. Diese schriftlichen Daten dürfe der Beklagte grundsätzlich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht für eigene Zwecke benutzen. Einzige Ausnahme: Wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter die Daten im Gedächtnis behalten habe.
Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Beklagte hatte die 450 ehemaligen Kunden aus seinen schriftlichen Aufzeichnungen heraus angeschrieben.