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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Nichtvorlage von Kreditkarte kein Grund für Verweigerung des Fluges durch Fluglinie

Eine Fluglinie darf in ihren AGB-Klauseln nicht festlegen, dass einem Kunden der Flug verweigert wird, wenn er die Kreditkarte, mit welcher der Flug bezahlt worden ist, nicht vorlegt. Es stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn er für den Flug ein neues Ticket erwerben muss <link http: www.online-und-recht.de urteile airline-darf-flug-wegen-nichtvorlage-von-kreditkarte-nicht-verweigern-16-u-43-11-oberlandesgericht-frankfurt-20110908.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.2011 - Az.: 16 U 43/11).

Die verklagte Luftlinie bestimmte in ihren AGB, dass dem Kunden der Weiterflug verweigert werden dürfe, wenn die Kreditkarte, mit welcher der Flug bezahlt worden war, nicht vorgelegen könne. Der Kunde müsse dann ein neues Ticket erwerben, um den Flug antreten zu dürfen.

Diese Klausel stuften die Frankfurter Richter als rechtswidrig ein, da sie den Kunden in unagemessener Weise benachteiligen würde.

Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass die AGB-Klausel eine vollständige Leistungsverweigerung darstelle. Ohne einen sachlich gerechtfertigten Grund sei eine vollständige Lösung der Leistungspflicht unzulässig. Die Nichtvorlage der Kreditkarte, mit der der Flug bezahlt worden sei, stelle keinen derartigen sachlichen Rechtfertigungsgrund dar.
 
Auch der Einwand der Beklagten, dass der Missbrauchsgefahr durch Kreditkartenbetrug durch die Klausel vorgebeugt werden solle, greife hier nicht. Denn der Kläger wende sich vorliegend gerade nicht gegen die Vorlagepflicht der Kreditkarte generell, sondern gegen die pauschale Konsequenz der Nichtbeförderung. Dadurch werde das Risiko des Kreditkartenmissbrauchs vollständig auf den Kunden abgewälzt, was eine unangemessene Benachteiligung darstelle.

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