Es ist unzulässig, fremde YouTube-Videos ohne Quellenangabe in Form eines Reactions-Videos einzubinden (LG Frankenthal, Urt. v. 29.04.2025 - Az.: 6 O 269/24).
Der Kläger war Journalist mit großem YouTube-Kanal und verklagte einen anderen YouTuber, weil dieser in eigenen Videos Ausschnitte seiner Inhalte verwendete als Reaction verwendete, ohne seine Erlaubnis. Beide verdienen mit ihren Videos Geld. Der Beklagte hatte die Videoteile ohne erkennbare Quellenangabe genutzt. Erst später fügte er Hinweise ein.
Das Gericht bejahte eine Urheberrechtsverletzung, da die für ein Zitat (§ 51 UrhG) notwendige Quellenangabe gefehlt habe:
"Mangels ordnungsgemäßer Quellenangabe gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann sich der Kläger nicht auf § 51 UrhG berufen.
(...) Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist bei einer Vervielfältigung oder Verbreitung nach § 51 UrhG stets die Quelle deutlich anzugeben. (...)
Dies hat der Beklagte jedenfalls bis zum 20.11.2024 nicht getan. Aus den Screenshots, welche der Kläger in dem Schriftsatz vom 14.04.2025 (Bl. 41 ff. d. A.) vorlegt, ist jeweils die gesamte Infobox zu den streitgegenständlichen Videos des Beklagten ersichtlich. Eine Quellenangabe hinsichtlich der verwendeten Videoteile des Klägers findet sich dort nicht."
Zwar habe der Beklagte später die Informationen zur Quelle eingefügt, dies lasse aber den Anspruch nicht entfallen:
"Inzwischen hat der Beklagte den streitgegenständlichen Videos eine Quellenangabe hinzugefügt. Ruft man die Videos unter der jeweiligen im Tatbestand wiedergegebenen URL auf, finden sich folgende Quellenhinweise: "Einspieler von A...: Quelle: A...@twitch.tv/A." (Video Nr. 1) bzw. "Quellen zu A.: Alle Clips stammen von Twitch.tv/a... Ein Link kann nicht angegeben werden, da dies ein Mitschnitt war." (Video Nr. 1), "Clips und Einspieler: A...@twitch.tv – keine VODS/LInks verfügbar" (Video Nr. 2), "Quellen: [...] A...@twitch.tv" (Video Nr. 3).
Diese Quellenangaben genügen nach Auffassung der Kammer den Anforderungen des § 63 Abs. 1 UrhG.
Die Angabe zu Quellen in der Infobox zum jeweiligen YouTube-Video ist branchenüblich und wird ohne weiteres vom Publikum mit dem benutzten Werk oder Werkteil in Verbindung gebracht werden.
Darüber hinaus sind die Quellenangaben auch leicht auffindbar. Der Text der Infobox ist durchgehend in der gleichen Schriftgröße und -art gehalten."
Und weiter:
"Eine besondere Hervorhebung der Quellenangabe ist nicht erforderlich. Im Vergleich zum übrigen Text ist nicht ersichtlich, dass versucht wird, diese zu verstecken oder zu verbergen.
Hinsichtlich des Videos Nr. 1 wird die Quelle vielmehr direkt unter dem Titel des Videos des Beklagten angegeben. Bei keinem der drei Videos befindet sich die Quellenangabe im Fließtext, sondern sie ist jeweils durch Absätze abgetrennt. Es ist unschädlich, dass die Infobox noch weiteren Text enthält bzw. dass diese "aufgeklappt" werden muss. Der Beklagte nennt den vollständigen Namen des Klägers bzw. gibt einen Link zu dem Twitch-Kanal des Klägers an, der dessen Namen enthält. Bei einer Eingabe des jeweiligen Links bei Google gelangt man über den ersten Eintrag zum Twitch-Kanal des Klägers. Eine etwaige nicht korrekte Schreibweise der Links ist daher unschädlich, da die Quelle jedenfalls problemlos auffindbar ist. Dass die ursprünglichen Videos des Klägers einen bestimmten Titel haben, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch selbst nicht vorgetragen.
Die Quellenangaben wurden jedoch – wie bereits ausgeführt – erst nachträglich hinzugefügt, weswegen durch die bereits begangenen Rechtsverletzungen die Wiederholungsgefahr vermutet wird. Diese wurde vorliegend nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt."