Das AG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe ag_koeln j2014 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.03.2014 - Az.: 125 C 495/13) hat entschieden, dass der Rechteinhaber bei P2P-Urheberrechtsverletzungen pro übernommenen Lied lediglich einen Schadensersatzanspruch iHv. 10,- EUR hat.
Das Gericht rechtfertigt diese geringe Höhe damit, dass die Urheberrechtsverletzungen ohnehin parallel durch potentielle andere Rechtsverletzer geschehen würden. Der wirtschaftliche Schaden, der durch das Anbieten des Musikstückes in einer P2P-Tauschbörse entstehe, sei daher sehr gering. Es sei somit gerade nicht so, dass durch das Anbieten des einzelnen eine weltweite Verbreitung geschehe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung wird nur von kurzer Dauer sein, denn sie wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Berufung vom LG Köln aufgehoben werden.
Inhaltlich leidet das Urteil vor allem daran, dass es ein Ergebnis präsentiert, das mit der geltenden Rechtslage kaum vereinbar ist. Das AG Köln weist in den Entscheidungsgründen selbst darauf hin, dass es eine absolute Mindermeinung vertritt. Es ist unverkennbar, dass das Gericht nicht den konkreten Vorgaben des Gesetzes folgt, sondern vielmehr rechtspolitische Ansichten äußert:
"Es entsteht der Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008 und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten. Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird."
Dabei sind die richterlichen Äußerungen im Kern sicherlich nicht gänzlich unzutreffend. Vor allem wenn das AG Köln dann weiter ausführt:
"Der herrschenden Meinung ist schließlich entgegenzuhalten, dass sie völlig im Unklaren lässt, wie die angesetzten Streitwerte bemessen werden: Das Interesse an dem Unterlassen eines Filesharings eines populären Werks insgesamt ist sicherlich regelmäßig mit Streitwerten von Millionen von Euro anzusetzen, das Interesse daran, dass eine Person weniger, nämlich der jeweilige Beklagte an diesem teilnimmt, ist mit 1.000,00 € sicherlich nicht zu niedrig angesetzt. Damit stellen sich die gängigen Wertfestsetzungen als faule Kompromisse dar."
Die Rechtsprechung zum Streitwert in P2P-Urheberrechtsverletzungen ist auch nach vielen Jahren nach wie vor sehr uneinheitlich. Gerichte entscheiden hier nicht selten stark unterschiedlich, in die eine oder andere Richtung.
Es handelt sich dabei jedoch - wie gesagt - vorwiegend um rechtspolitische Themen. Funktion eines Gerichts ist es, das Gesetz anzuwenden. Soll ein bestehendes Defizit geändert werden, ist dies die Aufgabe der Gesetzgebung und nicht der Judikative.