Das OVG Lüneburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile versiegelung-von-sportwettbueros-nur-als-voruebergehende-eilmassnahme-zulaessig-11-me-568-09-oberverwaltungsgericht-lueneburg-20100601.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 01.06.2010 - Az.: 11 ME 568/09) hat entschieden, dass eine Aufsichtsbehörde für einen vorübergehenden Zeitraum ein Büro versiegeln kann, wenn die Gefahr besteht, dass es sich um illegale Sportwetten handelt.
Der Beklagte betrieb private Sportwettenburös. Die zuständige Behörde versiegelte die Büros mit dem Hinweis, dass es sich verbotenes Glücksspiel handeln würde.
Der Beklagte beanstandete die Handlungen als unverhältnismäßig. Er habe seine Tätigkeiten ohnehin einstellen wollen, so dass die Versiegelung nicht erforderlich gewesen sei.
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Zwar könne die Aufsichtsbehörde auch Räume versiegeln. Notwendig hierfür sei jedoch eine gegenwärtige Gefahr, d.h. es müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit klar sein, dass die Tätigkeit (wieder) betrieben werde.
Im vorliegenden Fall sei eine solche gegenwärtige Gefahr nicht erkennbar. Der Kläger habe darlegen können, dass er seine Tätigkeit bald einstellen wolle, so dass keine Notwendigkeit für die Versiegelung bestanden habe.