Heimlich aufgenommene Bilder, die durch Straftaten erlangt werden, dürfen ausnahmsweise veröffentlicht werden, wenn ein entsprechend großes öffentliches Informationsinteresse besteht, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtswidrig-erlangtes-bildmaterial-darf-ausnahmsweise-veroeffentlicht-werden-324-o-864-06-landgericht-hamburg-20090828.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.08.2009 - Az.: 324 O 864/06).
Der Beklagte, ein Tierschutzverein, nahm heimlich Bilder auf dem klägerischen Hühnerhof auf. Es ging darum, die rechtswidrigen Zustände hinsichtlich der Legehennen auf dem Hof zu dokumentieren. Ein Teil der Aufnahmen wurde dann in einem Fernsehbericht auf Pro 7 gezeigt.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts und klagte auf Unterlassung.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter entschieden.
Zwar seien die Bildern durch eine Straftat (Hausfriedensbruch) ermöglicht worden. Und grundsätzlich dürften solche rechtswidrigen Aufnahmen nicht verwendet werden.
Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn die Materialien dazu dienten, Zustände zu dokumentieren, die von erheblichem öffentlichen Interesse seien. Ein eben solcher wichtiger Grund sei hier im vorliegenden Fall gegeben, denn dadurch würden die unhaltbaren Zustände der Tierhaltung auf dem Hof dokumentiert.