Das OLG Köln <link http: www.affiliateundrecht.de affiliate-ist-beauftragter-aber-kein-erfuellungsgehilfe-olg-koeln-6-u-169-09.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.02.2010 - Az.: 6 U 169/09) hat entschieden, dass ein Affiliate zwar Beauftragter des Merchants ist, aber kein Erfüllungsgehilfe.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Merchant war in der Vergangenheit von einem Dritten wegen einer Markenverletzung abgemahnt worden. Daraufhin hatte der Merchant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Wenig später entdeckte der Markeninhaber, dass ein Affiliate des Merchants auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung das verbotene Handeln bewarb. Daraufhin verlangte der Dritte die Zahlung der Vertragsstrafe.
Die Kölner RIchter entschieden, dass der Merchant nicht hafte und wiesen die Klage ab.
Die Juristen stuften den Affiliate zwar als Beauftragten, jedoch nicht als Erfüllungsgehilfen sein. Daher sei das Fehlverhalten des Affiliates dem Merchant nicht zuzurechnen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung dürfte die meisten juristischen Laien auf den ersten Blick verwirren. Wird doch seit Jahren kontrovers über die Mitstörerhaftung des Merchant für den Blödsinn, den der Affiliate begeht, diskutiert. Und nun soll der Merchant plötzlich doch nicht haften? Wie geht das denn?
Die Antwort auf diese Fragen findet sich in den beiden Begrifflichkeiten: Beauftragter auf der einen Seite, Erfüllungsgehilfe auf der anderen Seite.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (u.a. <link http: www.affiliateundrecht.de bgh-haftung-des-merchants-fuer-seinen-affiliate-i-zr-109-06.html _blank external-link-new-window>BGH, Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06) haftet der Merchant weitgehend für jeden Unsinn, den der Affiliate macht. Hier handelt der Affiliate als Beauftragter. Dies ist z.B. im Wettbewerbsrecht in <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 Abs.2 UWG oder im Markenrecht in <link http: www.gesetze-im-internet.de markeng __14.html _blank external-link-new-window>§ 14 Abs.7 MarkenG geregelt. Es geht dabei immer um die Fälle der gesetzlichen Haftung, z.B. um Wettbewerbsverstöße oder Markenverletzungen.
In den Konstellationen, in denen der Affiliate hingegen als Erfüllungsgehilfe tätig wird, handelt es sich um die Fälle der vertraglichen Haftung. Der Merchant bedient sich hier des Affiliates, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Und um eben diesen zweiten Fall ging es bei der Entscheidung des OLG Köln. Der Merchant hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und war damit gegenüber dem Gläubiger einen verbindlichen Vertrag eingegangen. Die Frage, die sich den Kölner Richtern nun stellte, war: Handelt der Affiliate hier zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung? Ja oder Nein?
Die Juristen aus der Domstadt verneinten dies.
Jedoch nur deswegen, weil Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung nicht eine neue, weitere Rechtsverletzung war, sondern vielmehr "nur" die unzureichende Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, der bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung existiert hatte. Aus diesem Grunde lehnte das Gericht eine Zurechnung ab.
Hätte es sich hingegen um einen neuen, bislang noch nicht existierenden Rechtsverstoß gehandelt, dann hätten die Richter die Verletzungshandlung des Affiliates dem Merchants zugerechnet. Und die Vertragsstrafe wäre fällig geworden.
Der Merchant kann also in solchen Fällen nicht einfach die Füße hoch legen und nichts tun. Vielmehr muss er seiner grundsätzlichen Pflicht nachkommen, drohende zukünftige Verletzungsfälle abzuwenden und dabei entsprechend auf die Affiliates einzuwirken. Denn nicht immer hat der Merchant so viel Glück wie im vorliegenden Fall und es handelt sich um einen "alten" Rechtsverstoß, der keine Haftung auslöst.
Die aktuelle Entscheidung des OLG Köln zeigt anschaulich, dass auch nach der Grundlagen-Entscheidung des BGH zur Mitstörerhaftung des Merchants (<link http: www.affiliateundrecht.de bgh-haftung-des-merchants-fuer-seinen-affiliate-i-zr-109-06.html _blank external-link-new-window>BGH, Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06) viele Rechtsfragen nach wie vor ungeklärt sind.
Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält seit 2004 mit <link http: www.affiliateundrecht.de _blank>Affiliate & Recht ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke.