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LG Köln: Online-Buchungen über Kontaktformular + anschließender E-Mail-Verkehr ohne Opt-In rechtswidrig

Die Zusendung von Bestätigungs- und Erinnerungsmails bei vermeintlichen Online-Buchungen über Kontaktformulare bedürfen grundsätzlich einer vorherigen DOI-Prüfung. Erfolgt diese nicht, so ist die Zusendung dieser Nachrichten rechtswidrig (LG Köln, Urt. v. 07.04.2022 - Az.: 81 O 88/21).

Auf der Webseite der Beklagten konnten Interessierte über ein Kontaktformular einen telefonischen Beratungstermin buchen. Die Beklagte übersandte dann, ohne jede vorherige Prüfung, Bestätigungs- und Erinnerungs-Mails an die angegebene Mail-Adresse.

Das LG Köln stufte dies als unzulässige Werbe-Zusendung ein:

"Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Klägers hat die Beklagte nicht dargelegt. Diese liegt nicht in der Kontaktaufnahme über die Website der Beklagten.

Für eine solche Kontaktaufnahme ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.

Die vorgenommenen Eintragungen in dem Kontaktformular belegen nicht, dass der Kläger in Person seines Geschäftsführers oder eines Mitarbeiters den Termin gebucht hat.

Die in dem Kontaktformular enthaltenen Informationen sind öffentlich zugänglich und begründen daher kein sicheres Indiz für eine Buchung durch den Kläger. Die von der Beklagten dargelegten Maßnahmen zur Überprüfung stellen keine sichere Verifizierung der Authentizität der Buchung dar, sondern allenfalls eine Plausibilitätskontrolle. Eine solche Verifizierung wäre, wie der Kläger dargelegt und auch in seinem Klageantrag berücksichtigt hat, möglich, nämlich durch die Bitte um Bestätigung der Richtigkeit der Buchung. Das Vorgehen der Beklagten ist daher strukturell ungeeignet, den Anforderungen von § 7 UWG zu genügen.

Weder kann sich die Beklagte bei dieser Sachlage auf einen Nachweis der Einwilligung berufen noch auf eine Darlegungs- und Beweislastumkehr. Ihr Bestreiten der Buchung durch den Kläger mit Nichtwissen ist daher unzureichend."

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