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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Online-Portal für Rabatte darf auf Coupons fremde Marken verwenden

Ein  Online-Portal, das beim Einkauf bestimmter Produkte Rabatte anbietet, darf auf den Coupons fremde Marken verwenden (OLG Köln, Urt. v. 25.10.2019 - Az.: 6 U 73/19).

Die Klägerin war Inhaberin der bekannten Marken "funny-frisch"  und "Chipsfrisch".

Die Beklagte betrieb ein Online-Portal, auf dem Verbraucher Rabatt-Coupons für einzelne Produkte bekommen konnten. Legte der Kunde den Coupons bei bestimmten Einzelhändlern vor, erhielt er eine Ermäßigung von 0,50 EUR.

Auf den Coupons wurden ungefragt die Marken der Klägerin benutzt. Diese sah hierin eine Markenverletzung und klagte.

Zu Unrecht wie das OLG Köln nun entschied.

Es liege zwar ein Eingriff in das Markenrecht vor. Der Eingriff sei aber nach § 24 Abs.1 MarkenG gerechtfertigt, denn es liege eine Erschöpfung vor.

Der Inhaber einer Marke habe nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die von ihm unter dieser Marke in den Verkehr gebracht worden seien.

Die an dem Rabatt-Programm teilnehmenden Einzelhändler verfügten über von der Klägerin unter ihren Marken in den Verkehr gebrachten und mithin erschöpften Ware. Sie seien also berechtigt, für diese Ware unter Verwendung der Marken zu werben. Und zwar unabhängig davon, ob sich die Ware zum Zeitpunkt der Werbeaktion bereits in ihrem Lager befinde oder erst später erworben werde. 

Dass die Händler bei ihrer Werbung Dritte wie z. B. Zeitungsverlage für Print-Werbeanzeigen einschalten dürften, sei unbestritten. So z. B. der Verleger, der im Auftrag des Händlers eine Zeitungs-Werbeanzeige drucke.

Diese Grundsätze seien auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Denn das Online-Portal sei kein unabhängiger Dritter, der im eigenen Namen Werbemaßnahmen betreibe. Vielmehr sei die tatsächliche und rechtliche Stellung der Beklagten identisch mit der eines Zeitungsverlags, der entsprechende Sonderangebote abdrucke.

Es bestünde in der Praxis an der Erschöpfung ein großes praktisches Bedürfnis, denn andernfalls könne ein Markeninhaber auf allen Handelsstufen den Vertrieb der Markenware kontrollieren und steuern. Genau dies wolle aber das Gesetz nicht.

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