Ein Onlinehändler darf Kunden bei Mängeln nicht pauschal an den Hersteller verweisen, da er als Verkäufer selbst zur Erfüllung der gesetzlichen Gewährleistung verpflichtet ist. Entsprechende Mitteilungen sind als irreführende geschäftliche Handlung wettbewerbswidrig (LG Ingolstadt, Urt. v. 24.07.2026 - Az. 1 HK O 1352/25).
Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen einen Onlinehändler für Elektrogeräte. Ein Mitarbeiter des Verbands hatte eine Kühl-Gefrierkombination bei dem Händler erworben und später einen Defekt gemeldet.
Der Händler antwortete per E-Mail, der Kunde solle seine Ansprüche direkt beim Hersteller geltend machen. In einer weiteren Nachricht hieß es, die Garantie sei abgelaufen, weshalb der Kunde eine kostenpflichtige Reparatur direkt mit dem Hersteller vereinbaren solle:
"Für Großgeräte bietet der Hersteller einen Vor-, Ort-, Reparaturservice mit autorisierten Fachpersonal an.
Um ihre Garantie-/Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenden sie sich bitte direkt an den Hersteller.“
Das LG Ingolstadt verurteilte den Händler dazu, entsprechende Mitteilungen künftig zu unterlassen. Die beanstandeten E-Mails stellten irreführende geschäftliche Handlungen dar, da sie geeignet seien, die Entscheidung des Kunden bei der Durchsetzung seiner Ansprüche zu beeinflussen.
Ein durchschnittlicher Verbraucher werde die Aussage nämlich so verstehen, dass der Händler für Mängel nicht selbst zuständig sei. Damit täusche der Händler über die Rechte der Kunden, denn zur Gewährleistung verpflichtet sei grundsätzlich der Verkäufer.
Es komme dabei nicht darauf an, ob der konkrete Empfänger juristisch versiert sei, da die Mitteilung sich allgemein an Verbraucher richte. Die Formulierung lasse auch keinen Zweifel daran erkennen, dass es sich nicht nur um eine Rechtsmeinung handele. Sie stelle die Rechtslage vielmehr als feststehend dar.
Die Aussage stehe objektiv nicht mit der geltenden Rechtslage in Einklang und sei damit unzutreffend:
“Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses ist die Aussage objektiv und auch von der Beklagten eingeräumt mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang stehend und damit unzutreffend.”