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LG Hannover: Online-Verkäufer muss über Hersteller-Garantien nicht informieren

Ein Online-Verkäufer muss über bestehende Hersteller-Garantien der Produkte, die er über das Internet veräußert, nicht informieren. Hierzu besteht keine gesetzliche Verpflichtung (LG Hannover, Urt. v. 23.09.2019 - Az.: 18 O 33/19).

Der Beklagte bot gewerblich auf eBay  Waren zum Verkauf an, u.a. auch eine Bohrmaschine der Firma Metabo.

Der Kläger, der IDO-Verband, mahnte den Beklagten daraufhin wegen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten ab. Gemäß Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.9 EGBGB laute:

Art. 246a § 1 EGBGB: Informationspflichten:

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

(...)

9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien (...)"

Diese Bestimmung erfasse jedoch nicht die Garantien der Hersteller. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Verkäufer damit werbe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, sodass auch die Hersteller-Garantie gar nicht dargestellt werden müsse:

"Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB sprechen für eine solche Informationspflicht. Der Wortlaut lässt keinen Schluss darauf zu, dass „nach den genannten Regelungen das Bestehen sämtlicher Garantien, also auch der Garantien Dritter, wie beispielsweise des Herstellers, anzugeben sind“ (...).

Im Gegenteil verhält sich Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht ausdrücklich dazu, ob auch Garantien Dritter anzugeben sind. Dagegen spricht vielmehr, dass sich auch die anderen Nummern des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich auf den anbietenden Unternehmer, sein Angebot und dessen Bedingungen beziehen. Eine Ausweitung auf jegliche denkbaren Garantien Dritter dürfte einen Unternehmer zudem unbillig überfordern, zumal ggfs. sogar mehrere Herstellergarantien nebeneinander gelten bzw. gelten können, z.B. nämlich für die einzelnen Bestandteile zusammengesetzter Waren oder Dienstleistungen."

Auch aus Gründen des Verbraucherschutzes sei keine andere Bewertung notwendig:

"Auch berechtigte Verbraucherschutzinteressen können eine solche weitergehende Informationspflicht nicht rechtfertigen. (...) 

Schon im Grundsatz ist es nicht die Funktion von Informationspflichten, einen Verbraucher noch gleichsam rechtlich zu beraten und für ihn eine – objektiv nicht leistbare – rechtliche „Günstigkeitsprüfung“ vorzunehmen. Selbst nach Nr. 8 ist eine Information nur über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechts vorgeschrieben, nicht etwa dessen rechtliche Beurteilung etwa im Vergleich zu anderen Rechten des Verbrauchers. Zudem ist es auch wenig lebensnah, wieso ein Verbraucher ein Angebot mit Hinweis nur auf gesetzliche Gewährleistung aber ohne Herstellergarantie für vorteilhafter halten sollte als ein Angebot mit Hinweis auf gesetzliche Gewährleistung und Herstellergarantie.

Insoweit fällt eine Abwägung des Verbrauchers, über „das Für und Wider des Vertrags  (...) dann zwar ggfs. zum Nachteil des Unternehmers aus, aber den Vorteil des Unternehmers soll Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB auch nicht sicherstellen."

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