Die Online-Werbung einer Dermatologin mit einem Rabatt für eine ärztliche Behandlung ist wettbewerbswidrig (LG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2020 - Az.: 34 O 110/19).
Die verklagte Ärztin, die Dermatologin war, warb online für ihre Dienstleistungen.
Auf Facebook hieß es:
"Summer Special. Damit Ihr mit der Sonne um die Wette strahlt, haben wir im Juli ein ganz besonderes für Euch. Ihr bekommt 10 % auf eine Doppelbehandlung. Egal ob Ihr Botox, Fäden oder Filter miteinander kombinieren wollt - wenn Ihr zwei Behandlungen auswählt, bekommt Ihr 10 % Nachlass auf beide Behandlungen."
Auf ihrer Webseite benannte sie sich selbst als "Dermatology Laser Center" und als "Professional Cosmetics".
Beide Werbungen stufte das LG Düsseldorf als rechtswidrig ein.
Die Anpreisung von pauschalen Rabatten sei ein Verstoß gegen § 5 Abs.1 S.1 GOÄ. Es liege daher eine Wettbewerbsverletzung vor.
Denn § 5 Abs.1 S.1 GOÄ bestimme, dass ein Arzt den Preis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (u.a. Schwierigkeit und Zeitaufwand) bestimme. Damit sei es nicht vereinbar, wenn die Beklagte pauschal mit Rabatten werbe und damit den Eindruck erwecke, es handle sich bei den ärztlichen Leistungen um "normale" gewerbliche Tätigkeiten.
Die Bezeichnungen "Dermatology Laser Center" und "Professional Cosmetics" verstießen gegen das Werbeverbot der Ärzte in § 27 Abs.3 S.3 BO. Danach sei Ärzten "eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit" verboten. Diese Pflicht werde im vorliegenden Fall nicht eingehalten, denn es würde zeitgleich auch die gewerbliche Tätigkeit als Kosmetikerin angepriesen.