Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

BVerwG: Parallelverkehr mit Bussen bei deutlichem Preisvorteil gegenüber einer Bahnfahrt kann zulässig sein

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Linienfernverkehr mit Bussen unter Umständen genehmigt werden kann, auch wenn die Strecke bereits von der Bahn bedient wird, wenn die Fahrpreise im Busverkehr deutlich günstiger sind als die entsprechenden Bahnpreise.

Allerdings war die angegriffene Linienverkehrsgenehmigung deshalb aufzuheben, weil der Bahn nicht die erforderliche Möglichkeit zu einer Ausgestaltung ihres Schienenverkehrs eingeräumt worden war.

Im November 2005 wurden dem beigeladenen Busunternehmen die Einrichtung und der Betrieb eines Linienbusverkehrs von Frankfurt am Main/Hauptbahnhof nach Dortmund/Hauptbahnhof mit Zwischenhalten in Bonn, Köln, Duisburg, Essen und Bochum genehmigt. Hiergegen hat die DB Fernverkehr AG unter anderem mit der Begründung geklagt, dass allein günstigere Fahrpreise die Genehmigung eines Parallelverkehrs zu dem von ihr angebotenen Schienenverkehr nicht rechtfertigten, der schneller und bequemer sei.

Ihre Klage und die von ihr gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Urteile geändert und den Genehmigungsbescheid aufgehoben.

Die Genehmigungsbehörde habe einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob der Verkehr bereits mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werde und ob es mit einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung verbunden sei, wenn mit dem beantragten Verkehr eine bereits wahrgenommene Verkehrsaufgabe übernommen werden solle.

Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Genehmigungsbehörde bei der ihr obliegenden Gewichtung der einzelnen Belange und Interessen den deutlich günstigeren Fahrpreisen der Beigeladenen das ausschlaggebende Gewicht beigemessen und das Vorliegen eines Versagungsgrundes deshalb verneint habe. Ein Verkehrsbedürfnis für den Linienbusverkehr der Beigeladenen habe insbesondere bei dem Teil der Bevölkerung gesehen werden können, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Verkehrsangebote der Klägerin und die damit verbundenen Vorteile hinsichtlich Schnelligkeit und Komfort zu nutzen.

Die erteilte Genehmigung sei aber deshalb aufzuheben, weil die Genehmigungsbehörde die Klägerin nicht in der gebotenen Form zu einer Ausgestaltung des bereits vorhandenen Schienenverkehrs aufgefordert habe.

BVerwG 3 C 14.09 - Urteil vom 24. Juni 2010

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 24.06.2010

Rechts-News durch­suchen

22. Mai 2026
Eine blinde Patientin erhält keine Entschädigung, weil das AGG keine zusätzlichen Betreuungsleistungen von privaten Rehakliniken verlangt.
ganzen Text lesen
22. Mai 2026
Der Kreis muss die deutsche Pfandpflicht für dänische Kunden in Grenzshops durchsetzen.
ganzen Text lesen
20. Mai 2026
Ein Kreuzfahrtanbieter darf einen Agenturvertrag wegen Provisionsweitergabe nicht kündigen, da das Verbot gegen Kartellrecht verstößt.
ganzen Text lesen
15. Mai 2026
Inkassodienstleister dürfen Kartellschäden bündeln, müssen bei Überlastung aber die Verfahren trennen, sonst ist die Klage unzulässig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen