Der Patient eines Krankenhauses hat gegen die Klinik einen Anspruch auf Herausgabe der Adresse eines Mitpatienten damit er gegen diesen einen Schadensersatzanspruch durchsetzen kann <link http: www.datenschutz.eu urteile patient-hat-gegen-klinik-anspruch-auf-namensnennung-von-mitpatentient--bundesgerichtshof-20150709 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 09.07.2015 - Az.: III ZR 329/14).
Der Kläger machte gegen sein Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, einen Auskunftsanspruch geltend. Er wollte die Adresse eines Mitpatienten haben, der ihn angeblich verletzt hatte, um gegen diesen Schadensersatzforderungen geltend zu machen.
Dies lehnte das Krankenhaus unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht ab.
Der BGH hat die Klinik zur Auskunft verpflichtet.
Das Interesse des Geschädigten, die Adresse eines potentiellen Schädigers zu erhalten, überwiege grundsätzlich das Datenschutzinteresse des Mitpatienten.
Auch wenn nicht feststehe, ob der Mitpatient die behauptete Körperverletzung begangen habe, so würde dem Kläger ohne Herausgabe der Anschrift von vornherein jede Möglichkeit genommen, den Verantwortlichen in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber dienten die Datenschutzbestimmungen vor allem dazu, die besonders sensiblen Gesundheitsdaten eines Patienten (Krankheitsverlauf, Vorerkrankungen, Dauerschäden etc.) zu schützen. Um diese Belange gehe es hier aber gar nicht.
Daher überwiege das AuskunftsiInteresse des Klägers.