Eine pauschale Videoüberwachungs-Einwilligung in einem Fitnessstudio-Vertrag benachteiligt den Kunden unangemessen und ist somit unwirksam <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv fitnessking-lg_koblenz-kameraueberwachung-az-3_0205_13.pdf _blank external-link-new-window>(LG Koblenz, Urt. v. 19.12.2013 - Az.: 3 O 25/13).
Die Beklagte, ein Fitness-Studio-Betreiber, hatte nachfolgende Regelungen in seinen AGB:
"(8.2)
ln den FitnessKing Clubs werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist.(8.3)
Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung durch FitnessKing zur Sicherheitserhöhung zu."
Das LG Koblenz hat beide Regelungen als zu unseitig und benachteiligend für den Kunden eingestuft.
Die Formulierung "Überwachung von Teilbereichen" ermögliche dem Fitness-Studio einen zu großen Handlungs- und Beurteilungsspielraum. Dadurch bestehe die Gefahr ungerechtfertigter Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder, weil nicht hinreichend konkretisiert werde, welche Bereiche von den Eingriffen betroffen seien.
Auch die Speicherung der Daten benachteilige die Kunden unangemessen, da auch hier
der Zweck und der Umfang nicht ausreichend konkretisiert werde und somit eine Speicherung der Daten weit über das erforderliche Maß erfolge.