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EuGH: Payment-Regelung des § 270a BGB gilt auch für Altverträge, die vor Januar 2018 geschlossen wurden

Die Payment-Regelung des § 270a BGB gilt auch für Altverträge, die vor Januar 2018 geschlossen wurden (EuGH, Urt. v. 02.12.2021 - Az.: C-484/20).

Am 13. Januar 2018 trat eine Regelung für alle Online-Händler (und auch alle Offline-Unternehmen) bei Zahlungsmittel-Entgelten in Kraft.  Aufgrund der Reform wurde eine neue Vorschrift in das BGB (§ 270a BGB) eingefügt, die es verbietet, Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten vom Käufer zu verlangen.

Der neu eingefügte § 270a BGB lautet:

 270a: Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

In der Gesetzes-Novellierung war vorgesehen, ab wann diese Regelung greifen sollte:

"§ 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind."

Die Vodafone Kabel Deutschland  behandelte daher Alt- und Neukunden unterschiedlich. Bei Altkunden wurden in bestimmten Fällen eine entsprechende Pauschale genommen.

Dies stufte der EuGH nun als rechtswidrig ein. Denn die neue Regelung greife immer dann, wenn die Zahlung bewirkt werde. Wann das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zustande gekommen sei, sei hingegen ohne Belang:

"Drittens ist, da das Verbot, Entgelte für die Nutzung der in Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie 2015/2366 genannten Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen zu verlangen, für Zahlungsvorgänge im Sinne von Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie „unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger“ gilt, der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung dieses Verbots derjenige, zu dem der Zahlungsvorgang bewirkt wird, und nicht die Entstehung des diesem Vorgang zugrunde liegenden Schuldverhältnisses."

Somit durfte eine entsprechende Pauschale auch bei Altkunden nicht genommen werden.

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