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Kategorie: Onlinerecht

AG Jena: PayPal zu 500,- EUR Gewinnspielzusage verurteilt - "Willst? Kriegste!"

Das AG Jena (Urt. v. 14.05.2014 - Az.: 26 C 871/13) hat entschieden, dass PayPal für sein Gewinnspiel "Willst? Kriegste!" an den Betroffenen 500,- EUR Gewinnzusage bezahlen muss.

Vor fast 1,5 Jahren, am 07.06.2013,  verschickte PayPal an einen Teil seiner Kunden per E-Mail die Nachricht, dass sie bei dem Gewinnspiel “Willste? Kriegste!” gewonnen hätten.

"Herzlichen Glückwunsch, Sie gehören zu den glücklichen Gewinnern!" hieß es dort. Und weiter: "Schauen Sie gleich mal in Ihrem PayPal-Konto nach, denn dort haben wir Ihnen die 500 Euro gutgeschrieben."

Nur kurze Zeit später erklärte eBay die Anfechtung dieser Erklärung und teilte mit, die Ausendung sei durch den technischen Fehler eines Dienstleisters geschehen. Es sei durch ein Irrtum eine viel größere Personengruppe angeschrieben worden als die tatsächlichen Gewinner.

Einer der damaligen Mail-Empfänger klagte nun auf Zahlung. Und erhielt vor dem AG Jena recht.

Es liege eine verbindliche Gewinnzusage iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __661a.html _blank external-link-new-window>§ 661 a BGB vor, so das Gericht. Und diese können nicht wegen Irrtums angefochten werden.  Denn es handle sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftliche Handlung. Und bei diesen sei eine Anfechtung wegen Irrtums nicht möglich.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Bevor jetzt viele Internet-Nutzer frohlocken und PayPal ebenfalls verklagen (wollen), ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

Zum einen ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, sondern es wurde ausdrücklich die Berufung zugelassen.

Zum anderen gibt es zahlreiche andere amtsgerichtliche Entscheidungen, die eben dem AG Jena widersprechen. So heißt es in dem Urteil ausdrücklich:

"Die Berufung war auf Antrag der Beklagtenseite vorliegend zuzulassen, da (...) die Beklagte diverse amtsgerichtliche, wiedersprechende Entscheidungen vorgelegt hat, welche der Auffassung des hier mit der Sache des Gerichts vertretenen Auffassung zuwider laufen."

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