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Kategorie: Onlinerecht

BFH: Pflicht des Unternehmers zur E-Bilanz auch bei nur geringem oder negativem Umsatz

Die steuerrechtliche Pflicht eines Unternehmers zur Einreichung einer Bilanz mittels elektronischer Übermittlung (sog. E-Bilanz) besteht auch dann, wenn er nur geringe oder negative Umsätze erzielt (BFH, Urt. v. 21.04.2021 - Az.: XI R 29/20).

Nach § 5b Abs.1 EStG müssen die Gewinn-und-Verlust-Rechnung eines Unternehmens elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Lediglich in Fällen "unbilliger Härte"  kann hiervon abgesehen werden.

Die Klägerin, eine UG, wehrte sich gegen die Verpflichtung des Finanzamts, ihre Erklärungen elektronisch zu übermitteln, da sie nur geringe bzw. negative Umsätze erziele.

Dies ließ der BFH nicht gelten. Mit klaren Worten bejaht er auch in diesen Fällen, die Informationen über das Internet zu transferieren:

"1. § 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß.

2. Eine "unbillige Härte" i.S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor.

3. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 € für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen "Kleinstbetrieb" nicht (wirtschaftlich) unzumutbar."

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