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Kategorie: Onlinerecht

FG Leipzig: Pflicht zur elektronischen Steuererklärung: Keine Befreiung bei gewerblichen Einkünften

Wer Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, muss seine Steuererklärung zwingend elektronisch einreichen und kann nicht die Papierform nutzen. Eine Berufung auf persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist nicht möglich.

Wer neben seinem Geschäftsführergehalt noch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, ist zur elektronischen Abgabe seiner Steuererklärung verpflichtet und kann keine Befreiung beanspruchen (FG Leipzig, Urteil vom 08.04.2026 - Az.: 1 K 1154/25).

Der Kläger war angestellter Geschäftsführer mit hohen Arbeitseinkünften und erzielte daneben geringe Einnahmen aus Vorträgen. 

Er reichte seine Einkommensteuererklärungen in Papierform ein und beantragte eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Zur Begründung führte er das Fehlen eines Privatcomputers, angebliche IT-Verbote seines Arbeitgebers, Sicherheitsbedenken und Kosten an. 

Das FG Leipzig wies die Klage ab. 

Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Steuererklärung bestünde nicht. 

Die Pflicht zur elektronischen Abgabe entfalle nicht durch einen Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, da die Gewinneinkünfte des Klägers nicht geringfügig sind. Andernfalls könnten Steuerpflichtige die gesetzliche Pflicht durch eine reine Papierabgabe umgehen, was dem Zweck des Gesetzes widersprechen würde:

"Dem Interesse der Verwaltung an einer Modernisierung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens durch die elektronische Einreichung der Steuererklärung wird damit ein Vorrang vor den individuellen Vorlieben der Steuerpflichtigen eingeräumt."

Eine persönliche Unzumutbarkeit liege nicht vor. Der Kläger nutze laufend Computer und Internet und sei daher in der Lage, sich bei ELSTER zu registrieren und die Plattform zu bedienen. 

Das Gericht stellte klar, dass auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ausscheide, da ELSTER kostenfrei sei, ein Internetanschluss vorhanden sei und der berufliche Laptop des Klägers auch privat genutzt werden dürfe. Selbst wenn ein gebrauchtes Gerät angeschafft werden müsste, wäre die jährliche finanzielle Belastung gemessen an seinen Einnahmen gering.

Die Entscheidung ist nichts rechtskräftig. Das Rechtsmittelverfahren ist beim BFH (Az.: VIII B 36/26) anhängig.

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