Das AG Winsen (Urt. v. 02.02.2015 - Az.: 16 C 1206/14) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Telekommunikationsvertrag zwischen Telekommunikations-Anbieter und Kunde, der keine Angabe zu den Preisen der vereinbarten Leistungen enthält, unwirksam ist, da er die Regelung des § 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG nicht einhält
Das Gericht hatte seine Ansicht bereits in einer Entscheidung aus November 2014 (AG Winsen, Urt. v. 11.11.2014 - Az.: 16 C 835/14) geäußert.
Der Vertrag, um den es hier ging, enthielt selbst keine Preise, sondern nannte lediglich den Namen des gewählten Tarifs und verwies auf die AGB des Telekommunikations-Anbieters.
Dies sei nicht ausreichend, so das AG Winsen. Die Summen müssten in dem Hauptvertrag selbst erwähnt werden. Ein Verweis auf dritte Dokumente sei aufgrund der Regelung des § 43a Abs. 1 Nr. 5 TKG nicht ausreichend.