Auch wenn sie längst vorbei ist, die Gerichte beschäftigt sie auch weiterhin: Die staatliche Auto-Abwrackprämie. Das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile auto-endpreis-muss-staatliche-abwrackpraemie-beinhalten-6-u-94-09-oberlandesgericht-koeln-20090911.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.09.2009 - Az.: 6 U 94/09) hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Kfz-Händler für seine Produkte mit einem Endpreis wirbt, bei dem er bereits die Vergünstigungen durch die Abwrackprämie abgezogen hat.
Der Beklagte warb für seine Kfz wie folgt:
"zum Beispiel Renault Twingo
jetzt schon ab:
EUR 5 999,00*"
Mittels des Sternchen-Hinweises wurde der Verbraucher in kleiner Schrift im unteren Teil der Anzeige darüber informiert, dass der Preis tatsächlich bei 8.499,- EUR liege, hier aber bereits die staatliche Umweltprämie von 2.500,- EUR abgezogen worden sei.
Die Kölner Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Der Händler sei verpflichtet gewesen, den realen Kaufpreis iHv. 8.499,- EUR hervorgehoben zu bewerben, denn in dieser Höhe gehe der Verbraucher mit dem Händler auch eine vertragliche Zahlungsverpflichtung ein. Dieser besonderen, hervorgehobenen Präsentationspflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen. Vielmehr habe er einen reduzierten Betrag in den Mittelpunkt gestellt.
Zudem sei die Art der Darstellung irreführend. Denn bei dieser Form der Preisangaben erwecke der Händler den Eindruck, dass er das Ausfallrisiko trage, wenn die staatliche Abwrackprämie nicht gewährt werde. Gerade durch die Rechenformel im Kleingedruckten könne beim Verbraucher die Vermutung entstehen, dass er stets und immer nur 5.999,- EUR zu zahlen habe.