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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Preisangabepflichten eines Online-Shops bei Differenzbesteuerung

Auch wenn der Verkäufer eines Online-Shops der Differenzbesteuerung unterliegt, ist er verpflichtet, die nach der Preisangabenverordnung (PAngVO) bestehende Hinweispflicht aufzunehmen, dass der verkaufte Gegenstand Umsatzsteuer enthält (LG Hamburg, Beschl. v. 30.03.2020 - Az.: 327 O 84/20).

§ 1 Abs.2 Nr.1 PAngVO verpflichtet jeden Online-Shop-Betreiber bei der Preisangabe darauf hinzuweisen, dass der Betrag auch die jeweilige Umsatzsteuer enthält.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob diese Pflicht auch besteht, wenn ein Unternehmen lediglich der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegt.

Eine Differenzbesteuerung kommt immer dann zum Zuge, wenn beim Ersterwerb der Ware keine Umsatzsteuer anfällt und das Produkt später weiterveräußert werden soll. Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer.

Das LG Hamburg hat diese Frage bejaht:

"Auch soweit die hier in Rede stehenden Angebote (...) der Differenzbesteuerung unterlagen, war die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, anzugeben, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthielten, da der gewerbliche Verkäufer, der der Differenzbesteuerung unterliegt, gemäß § 25a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 UStG auf seine Marge eine Steuer zahlt, die ihrer Natur nach ebenfalls eine im Endpreis enthaltene Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer ist und lediglich in der Rechnung nicht ausgewiesen wird.

Die - zudem ohne, etwa durch ein Sternchen o. Ä., Bezug zu den Preisangaben unter der Rubrik „Wie sind eure Bürozeiten?“ im weiteren Angebotstext erfolgte - Angabe „Alle Artikel unterliegen der Differenzbesteuerung gem. Paragraph 25a UStG“ hat insoweit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 Satz 2 PAngV nicht genügt."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Hamburg hat erst kürzlich (Urt. v. 19.12.2019 - Az.: 15 U 44/19) entschieden, dass Portale, die sich auch Gewerbetreibende richten, ausdrücklich darauf auf den Umstand der Differenzbesteuerung hinweisen müssen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

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