Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Flensburg: 10.000,- EUR Schmerzensgeld für wahrheitswidrige Behauptung in einem Blog über Stasi-Mitgliedschaft

Wird in einem Blog die wahrheitswidrige Behauptung über eine Person aufgestellt, dass diese Mitglied der Staatssicherheit der DDR (Stasi) gewesen sei, kann dies u.U. ein Schmerzensgeld iHv. 10.000,- EUR auslösen (LG Flensburg, Urt. v. 14.06.2023 - Az.: 7 O 140/20).

Der Beklagte betrieb u.a. einen Blog und stellte dort die unzutreffende Äußerung auf, dass der Kläger Stasi-Mitglied gewesen sei.

Das Gericht bejahte im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände ein Schmerzensgeldanspruch:

"Grundsätzlich hängt die Schmerzensgeldhöhe entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder mit ihnen zu diesem Zeitpunkt als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere der Belastungen wird dabei vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen zu (...)."

Und weiter:

"Die Qualität des Eingriffs dürfte vorliegend - wenn auch subjektiv auf Klägerseite anders empfunden - eher als mittelschwer zu qualifizieren sein.

Bei der Beurteilung der Qualität des Eingriffs ist einerseits die Art der Behauptung aber auch die Reichweite dieser zu berücksichtigen.

Zweifelsohne ist die vorliegende Art der Behauptung, der Kläger sei Mitglied (sogar „bis 1989 Offizier“) der Stasi gewesen und habe hierbei „viele Werftarbeiter persönlich über die Klinge springen [lassen] durch seine Spitzeltätigkeit“ schwerwiegend und in hohem Maße ehrverletzend. Derartige Behauptungen sind zudem geeignet, das soziale und ggf. politische Ansehen des Klägers zu mindern. Schließlich herrscht heute innerhalb der Bundesrepublik Deutschland allgemeiner Konsens darüber, dass die Stasi für zahlreiche Verbrechen an Menschen verantwortlich ist, die nach damaliger Beurteilung innerhalb der DDR nicht ins dortige System passten. Dass Menschen im Auftrag der Stasi verfolgt, verhaftet, gefoltert und gar getötet worden sind, dürfte heute nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden.

Indes geht das Gericht basierend auf den Angaben der Parteien von einer eher überschaubaren Reichweite der Äußerungen des Beklagten (...) aus. Zwar ist es unstreitig sehr wohl möglich gewesen, auf den Blog des Beklagten (...) sowie auf sein Buch aufmerksam zu werden, wenn man den Namen des Klägers zusammen mit anderen „Schlagwörtern“ bei der Suchmaschine „google“ eingegeben hat.

Indes dürfte der Blog des Beklagten (...) mit der Domain (...) ansonsten eher einen geringen „fraffic“ (Anzahl der Besucher auf der Homepage innerhalb eines bestimmten Zeitraums) gehabt haben. Zudem dürfte sich nur eine bestimmte Klientel mit dem Inhalt des Blogs auseinandergesetzt haben. Auch die Auflage des Buches beziehungsweise die bislang (geschätzte) Anzahl der Verkäufe (rund 25-30 mal) bei Amazon („www.amazon.de“) ist im Vergleich zu anderen Fällen verhältnismäßig gering.

Hinzu kommt, dass der Kläger in dem Buch nur an vereinzelten Stellen genannt wird, sich das Buch also nicht ausschließlich um seine Person dreht."

Trotz dieses nur mittelschweren Eingriffs sei ein so hohes Schmerzensgeld ausnahmsweise gerechtfertigt:

"Die persönlichen Folgen bzw. Beeinträchtigungen auf Seiten des Klägers stuft das Gericht indes als schwerwiegend ein.

Nach der Überzeugung des Gerichts haben die falschen ehrverletzenden Behauptungen des Beklagten (...) erhebliche negative psychische Auswirkungen auf den Kläger gehabt mit der Folge, dass dieser in eine schwere emotionale Krise gestürzt ist. (...)

Zum einen hat das Gericht die medizinischen Befunde und Berichte (...) berücksichtigt.

Vor allem aber stützt das Gericht seine Beurteilung auf den eigenen persönlich vom Kläger gewonnenen Eindruck, dessen glaubhafte Darstellung seiner Situation sowie auf die glaubhaften Angaben des Zeugen (...).

(...) In der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2021, in welcher der Kläger das erste Mal informatorisch zur Sache angehört wurde, hat das Gericht bereits den Eindruck gewonnen, dass der Kläger von dem Verfahren und der Situation schwer gezeichnet war. Mit hängenden Schultern und sorgenvoller Mime hat der Kläger damals berichtet, dass ihn die falschen Behauptungen sehr belasten würden. Er sehe seinen guten Ruf in Gefahr und wolle nicht, dass seine ehemaligen Kollegen und Schüler ein derartiges (falsches) Bild von ihm gezeichnet bekämen.

(...)Auch in der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2022 wirkte der Kläger auf das Gericht sehr angeschlagen.

Es fiel ihm merklich schwer, über die Auswirkungen der Vorwürfe zu sprechen. Dennoch gab er glaubhaft zu Protokoll, dass er sich vor ca. 10 Jahren in psychische Behandlung habe begeben müssen. Damals habe er mit den Folgen eines sog. „Burnout“ zu tun gehabt.

Nachdem er diese Krise überwunden hatte, sei die Thematik - aufgrund der Behauptungen des Beklagten (...)und dieses Prozesses - jetzt allerdings wieder hochgekommen. Er habe sich im Zusammenhang mit den Anschuldigungen sogar in stationäre Behandlung begeben müssen."

Rechts-News durch­suchen

05. Dezember 2024
Die Veröffentlichung eines Luftbilds eines Prominentenanwesens ist zulässig, wenn es die Privatsphäre nur geringfügig beeinträchtigt und ein…
ganzen Text lesen
11. November 2024
Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss einem Journalisten keine Auskünfte über den Einsatz der Spionagesoftware "Pegasus" geben, da öffentliche…
ganzen Text lesen
21. Oktober 2024
Der Generalbundesanwalt muss teilweise Fragen eines Journalisten zum Gefangenenaustausch des sog. "Tiergartenmörders" beantworten.
ganzen Text lesen
18. Oktober 2024
Die RTL-Fernseh-Austrahlung eines unverpixelten Fotos eines Angeklagten im Strafprozess um die "Gruppe Reuß" ist rechtswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen