Für die unerlaubte Übernahme mehrerer Architekturfotos im Online-Bereich kann ein Schadensersatz iHv. 5.100,- EUR geltend gemacht werden (LG Hamburg, Urt. v. 13.11.2025 - Az.: 310 O 39/24).
Der Kläger war Fotograf und Urheber der Architekturfotografien einer Justizvollzugsanstalt. Er hatte die Bilder im Jahr 2005 im Auftrag eines Unternehmens erstellt und bestimmten Firmen Nutzungsrechte eingeräumt.
Die Beklagte verwendete mehrere dieser Fotos seit 2005 auf ihrer Internetseite. Eine Urheberbenennung erfolgte nicht.
Im November 2023 mahnte der Kläger die Beklagte ab. Diese gab eine Unterlassungserklärung ab und teilte mit, dass sie die Fotos seit 2005 genutzt habe. Der Kläger verlangte Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie sowie Ersatz der Abmahnkosten. Da die Parteien sich nicht einigten, kam es zum Rechtsstreit vor Gericht.
Das Gericht sprach dem Fotografen einen Schadensersatz iHv. 5.100,- EUR und Abmahnkosten iHv. rund 1.800,- EUR zu.
Die Beklagte habe die Fotos ohne ausreichende Nutzungsrechte öffentlich im Internet zugänglich gemacht. Dazu habe sie jedoch nichts Konkretes vorgetragen.
Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes sei der objektive Wert der Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Maßgeblich sei, was vernünftige Vertragspartner als Lizenz vereinbart hätten.
Der Kläger habe nachweislich am Markt ein Honorar von mindestens 600,- EUR pro Bild durchsetzen können. Dieser Betrag sei daher zugrunde zu legen.
Weil der Name des Fotografen nicht genannt wurde, sei der Betrag entsprechend der BGH-Rechtsprechung zu verdoppeln:
"Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe eines Grundlizenzbetrags von 600,- € pro Bild, in Summe also 2.400,- €. Der Kläger hat nämlich vorgetragen, dass er über eine entsprechende am Markt durchgesetzte Lizenzpraxis verfüge.
Dies hat die Beklagte nicht bestritten, weshalb der entsprechende Vortrag des Klägers als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.
Dieser Grundlizenzbetrag von 600,- € pro Fotografie ist wegen der fehlenden Urheberbenennung des Klägers zu verdoppeln (vgl. BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens)."