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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Anforderung an wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Damit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wirksam ist, muss der Abmahner grundsätzlich zu erkennen geben, dass der gegen den Abgemahnten gerichtlich vorgehen wird, wenn dieser die geforderte Unterwerfungserklärung nicht fristgerecht abgibt. Hierfür bedarf es jedoch keines ausdrücklichen Hinweises in der Abmahnung, vielmehr kann sich dies auch aus den näheren Umständen ergeben <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 18.10.2016 - Az.: 33 O 7872/16).

Die Klägerin hatte über ihren Anwalt gegenüber der Beklagten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. In dem Schreiben fehlte jedoch der ausdrückliche Hinweis, dass für den Fall, dass die verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, eine gerichtliche Geltendmachung stattfinde.

Das Landgericht München stufte die Abmahnung trotz dieses unterlassenen Hinweises als ausreichend an.

Zwar müsse der Abmahner dem Abgemahnten gegenüber grundsätzlich zu erkennen geben, dass er gegen diesen gerichtlich vorgehen werde, wenn die geforderte Unterwerfungserklärung nicht abgegeben werde.

Es bedürfe aber keines ausdrücklichen Hinweises, um deutlich zu machen, dass gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Denn entweder ergebe sich der Wille, notfalls gerichtlich vorzugehen, aus den Umständen (z.B. Abmahnung durch einen Rechtsanwalt), oder dem Abgemahnten sei ist aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrung ohnehin klar, was geschehe, wenn er die geforderte Erklärung nicht abgebe.

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