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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Anforderungen an Werbung mit Spitzenstellung

Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile zu-zulaessigkeit-und-voraussetzungen-einer-spitzenstellungswerbung-4-u-55-09-oberlandesgericht-hamm-20090804.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.08.2009 - Az.: 4 U 55/09) hat entschieden, dass die Werbung mit einer Sptzenstellung im geschäftlichen Verkehr rechtswidrig ist, wenn der Werbende sich nicht auch tatsächlich deutlich von der Konkurrenz abhebt.

Der Beklagte hatte mit dem nachfolgenden Slogan geworben:

"Ich garantiere Ihnen die bestmögliche Hörgeräteversorgung in jeder Preisklasse bei uns im Hörzentrum."

Eine solche Werbung sei jedoch nur erlaubt, so die Hammer Richter, wenn der Unternehmer sich mit seinen Produkten auch tatsächlich von der Konkurrenz abhebe. Andernfalls würde nämlich der Verbraucher unerlaubterweise in die Irre geführt, denn ein unbedarfter Dritte werde die Werbebotschaft so verstehen, dass der Beklagte die besten Waren vor Ort habe.

Diesen Nachweis blieb der Beklagte schuldig, so dass das Gericht die Werbung als unerlaubt einstufte und verbot.

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