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Kategorie: Onlinerecht

LG Aachen: Ankündigung eines Amoklaufs bei Facebook kann strafbar sein

Die Ankündigung eines Amoklaufs via Facebook kann eine strafbare Handlung darstellen <link http: www.jurpc.de jurpc _blank external-link-new-window>(LG Aachen, Urt. v. 05.09.2012 - Az.: 94 Ns 27/12).

Der minderjährige Angeklagte hatte über Facebook seinen Amoklauf ("dann laufe ich Amok") angekündigt. Daraufhin wurde er in der 1. Instanz wegen Störung des öffentlichen Friedens <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __126.html _blank external-link-new-window>(§ 126 StGB) verurteilt.

Das Berufungsgericht hat nun diese Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Zwar könne die Ankündigung eines Amoklaufs grundsätzlich die Straftat der Störung des öffentlichen Friedens erfüllen. Dies setze jedoch voraus, dass der Angeklagte davon ausging, dass die Ankündigung einer nicht unerheblichen Personenanzahl bekannt würde.

Im vorliegenden Fall erwartete der Jugendliche jedoch, dass seine Nachricht nur von maximal 40 Personen gelesen würde. Denn nur diese Anzahl hatte uneingeschränkten Zugang zu seinem Facebook-Profil.

Daher fehle es am erforderlichen Vorsatz, so dass keine strafbare Handlung vorliege.

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