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Kategorie: Presserecht

BGH: Anspruch auf Geldentschädigung wg. ehrverletzender Presse-Berichterstattung nicht vererblich

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (hier: angeblich ehrverletzende Presse-Berichterstattung) ist nicht vererblich <link http: dejure.org dienste cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 29.04.2014 - Az.: VI ZR 246/12).

Der ursprüngliche Kläger, ein bekannter Entertainter, begehrte vor Gericht wegen einer angeblich eherverletzenden Presse-Berichterstattung eine Geldentschädigung. Noch bevor der Fall verhandelt wurde, starb er, Sein Erbe führte den Prozess fort.

Der BGH hat die Klage abgewiesen.

Der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei höchstpersönlich und somit nicht vererblich.

Bei einem Geldentschädigungsanspruch stehe in einem solche Falle regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Da einem Verstorbenen Genugtuung für die Verletzung seines Persönlichkeit nicht mehr verschafft werden könne, scheide ein Ausgleich aus.

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