Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Auch Ausschnitte von panoramafreien Bildern erlaubt

Nicht nur die Veröffentlichung ganzer Bilder, die der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG unterliegen, ist erlaubt. Es dürfen auch Ausschnitte dieser Bilder publiziert werden, wenn diese gegenüber dem Original unverändert bleiben (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.09.2018 - Az.: 2-03 O 324/18).

In § 59 UrhG ist in Deutschland die sogenannte Panoramafreiheit festgehalten:

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Danach dürfen Personen Gebäude und andere Werke, die von öffentlichen Wegen frei zugänglich sind, ungefragt fotografieren.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Panoramafreiheit auch Ausschnitte solcher gemachten Bilder erfasst oder ob nur ganze Fotografien unter den Schutz fallen.

Das LG Frankfurt a.M. hat die Anwendbarkeit der Norm auch auf Teilbereiche bejaht. Entscheidend sei, dass der Ausschnitt gegenüber dem Original unverändert bleibe:

"Denn das streitgegenständliche Werk unterfiel der Panoramafreiheit des § 59 UrhG (...).

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es nach der Entscheidung "East Side Gallery" darauf ankomme, ob der Gesamteindruck verfälscht werde, verkennt er, dass der BGH ausdrücklich nicht die Vervielfältigung des Werkausschnitts mit dem Gesamtoriginalwerk vergleicht, sondern allein "die Vervielfältigung des Werkausschnitts" mit dem "Original des Werkausschnitts" (BGH GRUR 2017, 390 [BGH 19.01.2017 - I ZR 242/15] Rn. 46 - East Side Gallery).

Nur wenn auch die Vervielfältigung des Werkausschnitts gegenüber dem Originalausschnitt verändert wurde, wird der Schrankenbereich der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG verlassen."

Rechts-News durch­suchen

15. Oktober 2025
Eine Pfarrei muss 500 EUR Schadensersatz zahlen, weil sie urheberrechtlich geschützte Kinder-Illustrationen ohne Erlaubnis nutzte.
ganzen Text lesen
30. September 2025
Die Verwertungsgesellschaft GEMA verklagt den KI-Anbieter OpenAI, weil dessen Chatbot ChatGPT urheberrechtlich geschützte Liedtexte originalgetreu…
ganzen Text lesen
01. September 2025
Ein YouTuber muss 4.000 EUR Schadensersatz zahlen, weil er ohne Erlaubnis eine KI-Stimme nutzte, die der Stimme des bekannten Synchronsprechers…
ganzen Text lesen
19. August 2025
Eine Unterlassungserklärung für Print gilt im Zweifel auch online.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen