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Kategorie: Onlinerecht

LG Bielefeld: Auch bei 25.000,- EUR Vertragsstrafe keine Reduzierung möglich

Auch bei einer sehr hohen Vertragsstrafe von 25.000,- EUR, die aufgrund einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung fällig wird, kommt grundsätzlich keine Reduzierung des Betrages in Betracht. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn <link http: www.gesetze-im-internet.de hgb __348.html _blank external-link-new-window>§ 348 HGB ausgeschlossen wurde <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-reduzierung-einer-hohen-vertragsstrafe-von-25000-eur-bei-verstoss-gegen-strafbewehrte-unterlassungserklaerung-landgericht-bielefeld-20140912 _blank external-link-new-window>(LG Bielefeld, Urt. v. 12.09.2014 - Az.: 10 O 40/14).

Der Beklagte gab außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weil er unerlaubt im geschäftlichen Verkehr entsprechende Markenbegriffe der Klägerin verwendete. Als Vertragsstrafe gab der Beklagte eine Summe von 25.000,- EUR an.

Als er gegen die Erklärung verstieß, forderte die Klägerin den Betrag iHv. 25.000,- EUR ein.

Der Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass dieser Wert viel zu hoch und daher unangemessen sei.

Das LG Bielefeld folgte dieser Ansicht, sondern verurteilte den Beklagten zur Zahlung des vollen Betrages. Da <link http: www.gesetze-im-internet.de hgb __348.html _blank external-link-new-window>§ 348 HGB nicht ausgeschlossen worden sei, könne nicht auf die Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __343.html _blank external-link-new-window>§ 343 BGB, wonach Vertragsstrafe herabgesetzt werden können, zurückgegriffen werden.

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