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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Auf den Online-Bereich beschränkte Unterlassungserklärung nicht ausreichend

Eine irreführende Online-Aussage begründet auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verbreitung als Print-Druckwerk. Eine auf den Internet-Bereich beschränkte Unterlassungserklärung ist daher nicht ausreichend <link http: www.online-und-recht.de urteile beschraenkung-einer-unterlassungserklaerung-auf-das-internet-unwirksam-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160125 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.01.2016 - Az.: 6 W 1/16).

Es ging um eine wettbewerbswidrige Online-Werbeaussage, die die Beklagte auf ihren Domains vornahm. Auf die Abmahnung der Klägerin hin gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sie jedoch ausdrücklich auf den Bereich des Internets beschränkte.

Die Frankfurter Richter stellten nun fest, dass eine solche Unterlassungserklärung nicht ausreichend sei, da sie die Wiederholungsgefahr für den Offline-Bereich nicht umfasse.

Eine Verletzungshandlung begründe die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags seien deshalb im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig.

Der Kernbereich der Verletzungshandlung erfasse dabei nicht nur inhaltlich gleichwertige Werbeaussagen und Aussagen die auf ähnliche Produkte bezogen sind, sondern auch gleichlautende Aussagen gegenüber anderen Adressaten oder in anderen Werbemedien, z,B. in einer anderen Zeitung.

Die Klägerin habe also auch hinsichtlich des Offline-Bereichs einen Unterlassungsanspruch.

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