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Kategorie: Presserecht

AG Hamburg: Aussage "Aber im Grunde ist er eine arme Sau" zulässige Meinungsäußerung

Die Aussage “Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau - und das weiß er auch" über einen bekannten Musik-Produzenten und TV-Star eine zulässige Meinungsäußerung (AG Hamburg, Urt. v. 19.07.2012 . Az.: 32 C 57/12).

Der Kläger ist ein bekannter deutscher Musik-Produzent und TV-Star. Ein ehemaliger Chorsänger gab der beklagten Zeitung ein Interview, in dem sich dieser über den Kläger wie folgt äußerte:

“Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau - und das weiß er auch"

Das AG Hamburg verneinte hier eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Vielmehr handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.

Der interviewte Musikerkollege des Klägers äußere sich erkennbar wertend über die Persönlichkeit des Klägers. Bei der Bezeichnung "arme Sau" handle es sich auch um keine verbotene Schmähkritik, da die Redewendung umgangssprachlich einen bemitleidenswerten Menschen bewerte. Eine Vergleichbarkeit mit der Titulierung als “Schwein“ oder “Sau“ oder ähnlichen Formalbeleidigungen sei daher nicht gegeben.

Die Bezeichnung lasse auch nicht jeden Sachbezug fehlen, sondern gründe auf der vom Kläger jedenfalls nicht als unwahr angegriffenen Darstellung, wonach er, der in der Öffentlichkeit für sein Selbstbewusstsein und sein harsches Umgehen mit anderen bekannt sei, tatsächlich weit weniger gut mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen umzugehen vermöge.

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