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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: "AUTOBINGOOO"-Software verletzt nicht Datenbank-Rechte von "autoscout24.de"

Das urheberrechtliche Datenbankrecht von "autoscout24.de" wird nicht verletzt, wenn ein Nutzer über die Software "AUTOBINGOOO" die Online-Börse nach Angeboten durchsucht, so das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile vergleichende-auto-software-autobingooo-verletzt-nicht-rechte-von-autoscout24-de-5-u-62-09-oberlandesgericht-hamburg-20100818.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.08.2010 - Az.: 5 U 62/09).

Der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten wird schon seit Jahren geführt. Im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile autobingooo-darf-online-datenbank-von-autoscout24-auslesen-5-u-101-08-oberlandesgericht-hamburg-20090416.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.04.2009 - Az.: 5 U 101/08) Mitte 2009 entschieden, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Im späteren Hauptsacheverfahren war das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile autobingooo-verletzt-datenbankrecht-von-autoscout24-de-310-o-39-08-landgericht-hamburg-20090409.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.04.2009 - Az.: 310 O 39/08) - ohne Kenntnis der OLG-Entscheidung - vom Gegenteil ausgegangen und hatte einen Rechtsverstoß bejaht. 

Mit dem vorliegenden Urteil heben die Richter des OLG Hamburg diese Entscheidung des LG auf und weisen die Klage mit den identischen Argumenten ab wie schon im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Zwar handle es sich bei den online abrufbaren Informationen unzweifelhaft um eine urheberrechtlich geschützte Datenbank. Eine Rechtsverletzung finde aber nur dann statt, wenn ein wesentlicher Teil vervielfältigt werde. 

Dabei sei nicht auf die Gesamtheit aller User abzustellen, sondern vielmehr sei nur relevant, in welchem Umfang der einzelne Nutzer die Datenbank verwende.

Und dieses Zugreifen durch den einzelnen Verwender geschehe grundsätzlich nicht in einem solchen Umfang, dass wesentliche Teile der Datenbank kopiert würden. Vielmehr würde immer nur ein unerheblicher Bereich ausgelesen.

Die Revision zum BGH wurde zugelassen und auch eingelegt. Insofern wird es nun zu diesem umstrittenen Bereich eine höchstrichterliche Entscheidung geben.

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