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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Beginn der Verjährung einer Vertragsstrafe

Der BGH hat klargestellt, wann die Verjährung einer Vertragsstrafe, die aufgrund einer außergerichtlich abgegebenen Unterlassungserklärung fällig wird, zu laufen beginnt. Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat (BGH, Urt. v. 27.10.2022 - Az.: I ZR 141/21).

Es ging um eine Vertragsstrafe, die wegen Verstoßes gegen eine außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung geltend gemacht wurde. 

Der BGH entschied nun, dass die Verjährung erst dann zu laufen beginnt, wenn der Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe festgelegt hat:

"Das Berufungsgericht ist (...) zutreffend davon ausgegangen, dass ein möglicher Verstoß des Beklagten gegen seine Unterlassungserklärung einen Vertragsstrafeanspruch vor dem Jahr 2016 begründet hat.

(a) Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt (...) die Verwirkung der Vertragsstrafe mit der Zuwiderhandlung ein. Mit dem schuldhaften Verstoß des Schuldners gegen seine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt die Vertragsstrafe automatisch an (...). Das gilt auch im Fall eines Vertragsstrafeversprechens nach "Hamburger Brauch", bei dem der Gläubiger die Höhe der angefallenen Vertragsstrafe gemäß § 315 Abs. 1 und 2 BGB noch konkretisieren muss (...)

(b) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte seiner Unterlassungserklärung schuldhaft zuwidergehandelt habe, indem er nicht veranlasst habe, dass das Lichtbild aus seinen Verkaufsangeboten auf allen Länderseiten der Internet-Handelsplattform eBay entfernt worden sei. Danach ist ein Vertragsstrafeanspruch des Klägers dem Grunde nach bereits im Juni 2013 nach allgemeiner Terminologie entstanden. (...)

(2) Ein möglicher Vertragsstrafeanspruch des Klägers ist jedoch nicht vor seinem Vertragsstrafeverlangen im Dezember 2016 fällig geworden.

(a) Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" wird - anders als ein Anspruch auf Zahlung einer festen Vertragsstrafe (...) -  nicht schon mit der Zuwiderhandlung fällig, sondern erst, wenn der Gläubiger (...)sein Leistungsbestimmungsrecht gegenüber dem Schuldner verbindlich ausgeübt und die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe wirksam konkretisiert hat (...)."

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