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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Bei Domain-Löschungsklage kein fliegender Gerichtsstand

Die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes sind dann nicht anwendbar, wenn ein isolierter Löschungsantrag einer Internetdomain wegen der Verletzung von Namensrechten begehrt wird. In derartigen Fällen ist eine örtliche Zuständigkeit nur am allgemeinen Gerichtsstand oder am Wohnsitz des Beklagten gegeben <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-fliegender-gerichtsstand-bei-namensverletzung-durch-internetdomain-303-o-197-10-landgericht-hamburg-20100609.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 09.06.2010 - Az.: 303 O 197/10).

Die Klägerin begehrte vor dem Hamburger Landgericht die Löschung einer Domain, weil diese sein Namensrecht verletzte.

Die Hanseatischen Richter verneinten die Anwendung des fliegenden Gerichtsstands und lehnten damit ihre örtliche Zuständigkeit ab. 

Zwar sei grundsätzlich bei Internet-Fällen der fliegende Gerichtsstand anzuwenden. In den Fällen einer Namensrechtsverletzung durch eine Domain - wie im vorliegenden Fall - liege der Fall jedoch anders.

Hier sei aus sachlichen Gründen eine Begrenzung der Gerichtsstände auf all diejenigen Orte, in denen tatsächlich eine Interessenskollision mit dem Namens- und dem Domaininhaber bestehe, vorzunehmen. Bestehe keinerlei sachlicher Bezug zu einem Ort, so sei das dortige Gericht auch nicht örtlich zuständig.

Genau dies sei hier der Fall. Die Klägerin sei eine Gemeinde aus dem Lübecker Raum, die Beklagte wohne in Kassel, die technische Domain-Betreuung erfolge in Aachen. Es sei kein sachlicher Bezug zu Hamburg erkennbar.

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