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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Bei eBay-Angebot für "fahrbereites Auto" kein Haftungsausschluss möglich

Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile als-fahrbereit-verkaufter-gebrauchtwagen-muss-auch-bei-privatkauf-verkehrssicher-sein-28-u-42-09-oberlandesgericht-hamm-20090512.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.05.2009 - Az.: 28 U 42/09) hat entschieden, dass im Rahmen eines eBay-Vekaufs für ein als "fahrbereit" beschriebenes Auto kein Haftungsausschluss vereinbart werden kann.

Der Beklagte bot auf dem bekannten Online-Portal seinen gebrauchten PKW an:

"TÜV bis 08/2007. Das Fahrzeug ist in einem für das Alter guten Zustand mit Gebrauchsspuren. Abgemeldet, aber fahrbereit. Also ein geiles Teil mit Nehmerqualitäten.

Nun das Übliche: Laut der neuen EU-Regelung muss ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieser Artikel gebraucht von privat verkauft wird und aus diesem Grund jeglicher Garantieanspruch entfällt. EU-Disclaimer: Der Artikel wird "so wie er ist" von privat verkauft, daher wird das Fahrzeug als Teileträger verkauft. Keine Garantie. Mit der Abgabe des Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie oder Rückgabe bei Gebrauchtwagen völlig zu verzichten.
"

Nachdem der Käufer, der spätere Kläger, den Wagen erworben hatte, stellte sich heraus, dass dieser fahruntüchtig war und nur noch reinen Bastlerwert hatte. Daraufhin trat der Käufer zurück.

Zu Recht wie die Hammer Richter nun entschieden.

Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine Privatperson keine Beschaffenheitsgarantie für Erklärungen im Verkaufstext einer Online-Auktion übernehmen wolle. Denn ein juristischer Laie kenne im Zweifel nicht die exakten gesetzlichen Bestimmungen.

Im vorliegenden Fall habe der Verkäufer jedoch ausnahmsweise eine solche Garantie über die Beschaffenheit abgeben wollen. Denn die Aussagen "fahrbereit" und "TÜV bis 08/2007" könnten nicht anders ausgelegt werden als dass der PKW fahrtauglich sei.

Gerade dieses Merkmal halte der Wagen aber nicht ein, so dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten könne. 

Der Gewährleistungsausschluss sei unerheblich. Denn wenn der Verkäufer mit der einen Hand die Garantie über eine Beschaffenheit abgebe, könne er diese Erklärung mit der anderen Hand durch den Haftungsausschluss nicht wieder wegnehmen. Vielmehr beziehe sich die Begrenzung nur auf herkömmliche Fehler, aber nicht auf eigens abgegeben Garantien.

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