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Kategorie: Onlinerecht

OLG Brandenburg: Bei eBay-Kleinanzeigen bestehen keine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten

Wer als Unternehmer seine Waren über eBay-Kleinanzeigen veräußert, den treffen zu diesem Zeitpunkt noch keine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten <link http: www.online-und-recht.de urteile ebay-kleinanzeige-loest-keine-fernabsatzrechtlichen-informationspflichten-aus-oberlandesgericht-brandenburg-20170919 _blank external-link-new-window>(OLG Brandenburg, Urt. v. 19.09.2017 - Az.: 6 U 19/17). Denn eine eBay-Kleinanzeige ist (noch) kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages im Wege des Fernabsatzes.

Die Beklagte veräußerte über eBay-Kleinanzeigen Autofelgen, hielt sich jedoch nicht an die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten. Der Kläger beanstandete u.a.

- das Fehlen einer Widerrufsbelehrung
- das Fehlen eines Muster-Widerrufsformulars
- fehlende Angaben von weiteren Informationen (u.a. Mängelhaftungsrecht)
- fehlende Online-Streitbeilegungsplattform

Das OLG Brandenburg entschied, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliege. Denn eine eBay-Kleinanzeige löse noch nicht die üblichen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten aus.

Es fehle, so die Richter, an dem erforderlichen Angebot auf Abschluss eines Vertrages im Wege des Fernabsatzes.

Die Informationen seien Verbrauchern nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn ein Unternehmer im Internet eine Ware und deren Lieferung in der Weise anbiete, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung unter Nutzung bereitgestellter technischer Mittel im Wege der Fernkommunikation abgeben könne.

Dies sei bei einer Annonce auf eBay-Kleinanzeigen gerade nicht der Fall. Eine technische Möglichkeiten zum unmittelbaren Vertragsabschluss biete die eBay-Kleinanzeigen gerade nicht. Diese Plattform ermögliche lediglich die Veröffentlichung einer Anzeige wie sie auch auf der Anzeigenseite einer Zeitung publiziert werden könnte, allerdings mit der Besonderheit, dass eine Kommunikation über das System unter Verwendung der Funktion „Nachricht schreiben“ möglich ist.

Diese Möglichkeit einer Kontaktaufnahme sei indes bei Anzeigen in sonstigen Medien üblicherweise auch gegeben, beispielsweise in Form einer Telefonnummer oder einer E-Mail-Adresse.

Auf der "normalen" eBay-Plattform hingegen werde dem Kunden regelmäßig ein annahmefähiges Vertragsangebot unterbreitet, welches dieser unter Einsatz der zur Verfügung gestellten technischen Mittel sogleich annehmen oder hierzu ein bindendes Gebot abgeben könne („Sofort-Kaufen“, „Bieten“ bzw. „Preisvorschlag“).

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Händler, die über eBay-Kleinanzeigen ihre Waren veräußern, sich überhaupt nicht an die fernabsatzrechtlichen Vorschriften halten müssen. Das Urteil stellt lediglich klar, dass zum Zeitpunkt der Anzeige diese Pflichten noch nicht bestehen sollen.

Die Informationspflichten sind nach Meinung der Richter vielmehr lediglich zeitlich nach hinten verlagert: In dem Moment, in dem der Verkäufer dem Kunden ein konkretes Angebot per E-Mail, Telefon oder Fax unterbreitet, greifen sie wieder.

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