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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Bei Facebook-Scraping kein DSGVO-Schadensersatz, wenn Kläger seine Telefonnummer bereits vorher veröffentlicht hatte

Wer seine Telefonnummer auf der eigenen privaten Webseite macht, kann keinen DSGVO-Schadensersatz wegen späterem Facebook-Datenscraping verlangen.

Wer seine personenbezogenen Daten (hier: seine Telefonnummer) selbst öffentlich zugänglich macht, hat keinen Anspruch auf DSGVO-Schadensersatz wegen Datenscrapings bei Facebook (OLG Dresden, Urt. v. 29.04.2025 - Az.: 4 U 1385/24).

Der Kläger war Facebook-Nutzer und verlangte von dem US-Konzern Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, weil seine Telefonnummer durch das unerlaubte “Scraping" öffentlich gemacht worden sei. Er hatte die betreffende Rufnummer seit mindestens 2016 auf seiner privaten Webseite angegeben.

Das OLG Dresden lehnte den Anspruch ab, da es an dem notwendigen Kontrollverlust fehle.

Denn der Kläger habe seine Telefonnummer bereits vor den Scraping-Ereignissen öffentlich zugänglich gemacht. Dadurch habe er die Kontrolle über seine Daten verloren. Zusätzliche Beeinträchtigungen wie z.B. E-Mail-Spam oder unerlaubte Werbe-Anrufe habe er nicht ausreichend belegen können.

Es fehle somit an dem Kontrollverlust und daher auch an einem Schaden:

"Der Kläger hat mit der Veröffentlichung einer Webseite nicht nur zielgerichtet bestimmten Personen seine Handynummer überlassen, sondern sie mit seinem Namen verbunden im Internet für jedermann weltweit zugänglich veröffentlicht. 

Es ist daher davon auszugehen dass ein Kontrollverlust der Daten des Klägers bereits vor dem Scraping Ereignis eingetreten ist. Hierfür spricht auch, dass der Kläger in seiner Anhörung vor dem Landgericht angab, sein Datenverlust habe sich „bereits im Jahr 2015/2016“ bemerkbar gemacht, also weit vor dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall.

Eine darüber hinausgehende besondere Besorgnis hat der Kläger nicht glaubhaft machen können."

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